Oft lästige Pflicht beim Auszug

Nicht immer müssen vertraglich vereinbarte Schönheitsreparaturen bei einem Auszug auch ausgeführt werden. Jeder, der schon einmal umgezogen ist, kennt die oft lästige Pflicht der bei Auszug fälligen Schönheitsreparaturen. Sie sind meist im Mietvertrag vereinbart, und es gibt kein Entkommen: Es sei denn, der Vermieter plant ohnehin einen grundlegenden Umbau. In dem Fall hat der ausziehende Mieter die Möglichkeit, finanziellen Ausgleich zu schaffen. Er zahlt dem Vermieter die Summe, die ihn diese Arbeiten in Eigenleistung oder durch Mithilfe von Verwandten und Freunden gekostet hätte (Landgericht Berlin, AZ64 S 422/98).

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs Karlsruhe müssen sich Vermieter beeilen, wenn sie beim Auszug eines Mieters Mängel an der Wohnung feststellen und auf den Kosten dafür nicht sitzen bleiben wollen. Die Verjährungsfrist von sechs Monaten für den Kostenersatz von Schönheitsreparaturen läuft bereits ab dem Tag der Wohnungsübergabe. Mit der kurzen Frist sollten zeitnah und schnell Forderungen zur Wohnungsübergabe geklärt werden, hieß es zur Begründung. (AZ: VIII ZR 114/04)

Kein Versicherungsschutz beim Umzug in Eigenregie

Entstehen während des Transports mit Freunden oder privaten Umzugshelfern wie Schrammen oder Risse auf den Möbelstücken, kommen Hausratversicherungen für diese Schäden nicht auf. Auch die private Haftpflichtversicherungen greifen nicht bei Umzugsschäden. Wenn Freunde beim Umzug geholfen haben, sind eventuelle Schäden nicht versichert, da private Haftpflichtversicherungen Gefälligkeitsdienste unter Freunden häufig ausschliessen.

Ausnahme: Mit einer zusätzlichen Glaspolice in der Hausratversicherung werden Schäden an Spiegeln und zerbrechlichen Möbelstücken beglichen, auch wenn diese beim Transport entstanden sind.

Nicht versichert sind in der Regel Umzugsgüter, die selbst für kürzeste Zeit unbewacht ausserhalb von Wohnung oder Haus abgestellt wurden. Eine Regelung, die sowohl für private als auch professionelle Umzugshelfer gilt. Professionelle Umzugshelfer sind aber im Schadensfall durch Transport- und Betriebshaftpflichtversicherungen abgedeckt – vom beschädigten Treppengeländer bis hin zum Kratzer im Sekretär oder im Parkett. Fazit: Wirklich sicher wechselt man mit Umzugsexperten ins neue Zuhause. Quelle: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft

Steuerermäßigung auch für Umzüge aus privaten Gründen

Die Kosten eines privaten Umzugs gehören zu den normalen Kosten der Lebensführung und sind damit im Allgemeinen nicht steuerrelevant. Ziehen Sie um und können die Kosten nicht bei den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit unterbringen, gibt es nun eine weitere Möglichkeit, das Finanzamt an Ihren Umzugskosten zu beteiligen. Das Zauberwort heißt „haushaltsnahe Dienstleistungen“. Dies betrifft die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltung- und Modernisierungsmaßnahmen sowohl für die alte als auch für die neue Wohnung und die Umzugsleistung (ohne Materialkosten) Wenn der Umzug von einer Umzugsspedition durchgeführt wird, gibt es eine Steuerermäßigung von immerhin 20%. Denn von Umzugsspeditionen durchgeführte Umzüge für Privatpersonen gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Und Aufwendungen für solche Dienstleistungen können pro Jahr höchstens 20.000 Euro an Dienstleisterkosten geltend machen. 20 Prozent der abzugsfähigen Ausgaben, maximal 4.000 Euro, erhalten Sie dann als Steuerermäßigung.

Achtung: Die Steueranrechnung kommt nur dann in Frage, wenn eine Rechnung der Umzugsspedition vorhanden ist und ein Bankauszug, aus dem die Überweisung des Rechnungsbetrags ersichtlich ist. Die Umzugsspedition besteht aber in der Regel auf Bezahlung spätestens am Umzugstag.

Seit 2008 müssen Rechnung und Zahlungsbeleg nicht mehr der Einkommensteuererklärung beigefügt werden. Materiell-rechtliche Voraussetzung sind diese Nachweise für die Steuervergünstigung aber weiterhin. Sie müssen daher auf Nachfrage vorgelegt werden. Falls der Wohnungswechsel wegen Krankheit oder Behinderung erforderlich ist, können die Umzugskosten auch als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Quelle: steuerrat24.de

Steuerermäßigung beim Wohnortwechsel aus beruflichen Gründen

Bei einem berufsbedingtem Umzug können Arbeitnehmer Werbungskosten geltend machen, wie z.B. Ummeldegebühren oder Ausgaben für einen neuen Telefonanschluß. Die “Pauschale für sonstige Umzugsauslagen” wird für Alleinstehende ab 01.02.17 von 746€ auf 764€ erhöht und bei Ehepaaren/Lebenspartnern sind es 1528€ statt bisher 1493€. Pro Kind und anderen Haushaltsangehörigen können zusätzlich 337€ angesetzt werden. Wenn die Ausgaben höher liegen, können statt der Pauschale auch die tatsächlichen Kosten gemäß Beleg angegeben werden. Nachweis der Bezahlung durch Überweisung.

Kosten für einen Umzug aus beruflichen Gründen sind als Werbungskosten absetzbar, wenn Sie nicht vom neuen Arbeitgeber übernommen wurden. Solche beruflichen Gründe sind insbesondere die Versetzung an einen anderen Ort, die Aufnahme einer Berufstätigkeit an einem anderen Ort, die Verkürzung der Fahrzeit um mindestens eine Stunde täglich – auch ohne Wechsel des Arbeitgebers, der Bezug oder die Räumung einer Dienstwohnung.

Ist der Umzug jedoch nicht aus beruflichen Gründen erfolgt, z.B. der Umzug aufgrund einer gescheiterten Ehe, spielt es keine Rolle, dass ich der Wohnungswechsel auch beruflich durch die Fahrzeitverkürzung positiv ausgewirkt hat. Es gilt dann als eine nicht zu beachtende Nebenfolge der privat veranlassten Veränderungen. (FG München vom 24.03.2009, Az 6 K 683/08 Quelle: iww.de)

Zu den Kosten die berücksichtigt werden, gehören Wohnungsanzeigen, Maklergebühren, Fahrtkosten für die Wohnungssuche, Möbelspediteur, Miet-LKW und bestimmte Einrichtungen (etwa ein neuer Herd oder Ofen). Wenn die neue Stelle sofort angetreten werden mußte und deshalb die Kündigungsfrist für die alte Wohnung nicht eingehalten werden konnte, ist es möglich deren Miete für längstens sechs Monate abzusetzen. Da gleiche gilt für die Kosten der neuen Bleibe, falls sie sofort gemietet werden mußte, aber noch nicht genutzt werden konnte (bis zu drei Monate. Nicht absetzbar sind jedoch die Maklergebühren bei Grundstückskauf. Die Umzugskosten können in der Höhe anerkannt werden, die ein vergleichbarer Bundesbeamter nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) oder der Auslandsumzugsverordnung (AUV) bei Versetzung erhalten würde. Der Arbeitgeber kann zudem Umzugskosten steuerfrei erstatten. Quelle: steuerrat24.de