Steuerermäßigung beim Wohnortwechsel aus beruflichen Gründen

Bei einem berufsbedingtem Umzug können Arbeitnehmer Werbungskosten geltend machen, wie z.B. Ummeldegebühren oder Ausgaben für einen neuen Telefonanschluß. Die “Pauschale für sonstige Umzugsauslagen” wird für Alleinstehende ab 01.02.17 von 746€ auf 764€ erhöht und bei Ehepaaren/Lebenspartnern sind es 1528€ statt bisher 1493€. Pro Kind und anderen Haushaltsangehörigen können zusätzlich 337€ angesetzt werden. Wenn die Ausgaben höher liegen, können statt der Pauschale auch die tatsächlichen Kosten gemäß Beleg angegeben werden. Nachweis der Bezahlung durch Überweisung.

Kosten für einen Umzug aus beruflichen Gründen sind als Werbungskosten absetzbar, wenn Sie nicht vom neuen Arbeitgeber übernommen wurden. Solche beruflichen Gründe sind insbesondere die Versetzung an einen anderen Ort, die Aufnahme einer Berufstätigkeit an einem anderen Ort, die Verkürzung der Fahrzeit um mindestens eine Stunde täglich – auch ohne Wechsel des Arbeitgebers, der Bezug oder die Räumung einer Dienstwohnung.

Ist der Umzug jedoch nicht aus beruflichen Gründen erfolgt, z.B. der Umzug aufgrund einer gescheiterten Ehe, spielt es keine Rolle, dass ich der Wohnungswechsel auch beruflich durch die Fahrzeitverkürzung positiv ausgewirkt hat. Es gilt dann als eine nicht zu beachtende Nebenfolge der privat veranlassten Veränderungen. (FG München vom 24.03.2009, Az 6 K 683/08 Quelle: iww.de)

Zu den Kosten die berücksichtigt werden, gehören Wohnungsanzeigen, Maklergebühren, Fahrtkosten für die Wohnungssuche, Möbelspediteur, Miet-LKW und bestimmte Einrichtungen (etwa ein neuer Herd oder Ofen). Wenn die neue Stelle sofort angetreten werden mußte und deshalb die Kündigungsfrist für die alte Wohnung nicht eingehalten werden konnte, ist es möglich deren Miete für längstens sechs Monate abzusetzen. Da gleiche gilt für die Kosten der neuen Bleibe, falls sie sofort gemietet werden mußte, aber noch nicht genutzt werden konnte (bis zu drei Monate. Nicht absetzbar sind jedoch die Maklergebühren bei Grundstückskauf. Die Umzugskosten können in der Höhe anerkannt werden, die ein vergleichbarer Bundesbeamter nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) oder der Auslandsumzugsverordnung (AUV) bei Versetzung erhalten würde. Der Arbeitgeber kann zudem Umzugskosten steuerfrei erstatten. Quelle: steuerrat24.de

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