Steuerermäßigung auch für Umzüge aus privaten Gründen

Die Kosten eines privaten Umzugs gehören zu den normalen Kosten der Lebensführung und sind damit im Allgemeinen nicht steuerrelevant. Ziehen Sie um und können die Kosten nicht bei den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit unterbringen, gibt es nun eine weitere Möglichkeit, das Finanzamt an Ihren Umzugskosten zu beteiligen. Das Zauberwort heißt „haushaltsnahe Dienstleistungen“. Dies betrifft die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltung- und Modernisierungsmaßnahmen sowohl für die alte als auch für die neue Wohnung und die Umzugsleistung (ohne Materialkosten) Wenn der Umzug von einer Umzugsspedition durchgeführt wird, gibt es eine Steuerermäßigung von immerhin 20%. Denn von Umzugsspeditionen durchgeführte Umzüge für Privatpersonen gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Und Aufwendungen für solche Dienstleistungen können pro Jahr höchstens 20.000 Euro an Dienstleisterkosten geltend machen. 20 Prozent der abzugsfähigen Ausgaben, maximal 4.000 Euro, erhalten Sie dann als Steuerermäßigung.

Achtung: Die Steueranrechnung kommt nur dann in Frage, wenn eine Rechnung der Umzugsspedition vorhanden ist und ein Bankauszug, aus dem die Überweisung des Rechnungsbetrags ersichtlich ist. Die Umzugsspedition besteht aber in der Regel auf Bezahlung spätestens am Umzugstag.

Seit 2008 müssen Rechnung und Zahlungsbeleg nicht mehr der Einkommensteuererklärung beigefügt werden. Materiell-rechtliche Voraussetzung sind diese Nachweise für die Steuervergünstigung aber weiterhin. Sie müssen daher auf Nachfrage vorgelegt werden. Falls der Wohnungswechsel wegen Krankheit oder Behinderung erforderlich ist, können die Umzugskosten auch als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Quelle: steuerrat24.de

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