Oft lästige Pflicht beim Auszug

Nicht immer müssen vertraglich vereinbarte Schönheitsreparaturen bei einem Auszug auch ausgeführt werden. Jeder, der schon einmal umgezogen ist, kennt die oft lästige Pflicht der bei Auszug fälligen Schönheitsreparaturen. Sie sind meist im Mietvertrag vereinbart, und es gibt kein Entkommen: Es sei denn, der Vermieter plant ohnehin einen grundlegenden Umbau. In dem Fall hat der ausziehende Mieter die Möglichkeit, finanziellen Ausgleich zu schaffen. Er zahlt dem Vermieter die Summe, die ihn diese Arbeiten in Eigenleistung oder durch Mithilfe von Verwandten und Freunden gekostet hätte (Landgericht Berlin, AZ64 S 422/98).

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs Karlsruhe müssen sich Vermieter beeilen, wenn sie beim Auszug eines Mieters Mängel an der Wohnung feststellen und auf den Kosten dafür nicht sitzen bleiben wollen. Die Verjährungsfrist von sechs Monaten für den Kostenersatz von Schönheitsreparaturen läuft bereits ab dem Tag der Wohnungsübergabe. Mit der kurzen Frist sollten zeitnah und schnell Forderungen zur Wohnungsübergabe geklärt werden, hieß es zur Begründung. (AZ: VIII ZR 114/04)

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